Stand 2025
1. Geltungsbereich
1.1 visual.addiction, Cornelia Rammler – im folgenden Anbieter genannt – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie des akzeptierten Leistungsangebots (sofern vereinbart). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber. Die Gültigkeit besteht auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar. Es gilt österreichisches Recht. Die Parteien vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte in Baden, Österreich. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie im Einzelfall vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.
1.3 Als Schriftform gilt auch eine eindeutige Willenserklärung, die per E-Mail zugestellt wird.
1.4 Der Auftraggeber kann zur Auftragserteilung jedes Kommunikationsmittel seiner Wahl verwenden – sowohl digital als auch analog. Die Auftragserteilung kann auch gegenüber einem Mitarbeiter, einem freien Mitarbeiter oder einem Kooperationspartner erfolgen. In diesem Fall ist auch eine mündliche oder fernmündliche Auftragsbestätigung zulässig, sowie eine Bestätigung in gleicher oder gleichartiger Form wie die Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Anbieter eine Auftragsbestätigung, die zumindest per E-Mail versandt wird.
1.5 Angebote, die von freien Mitarbeitern und Kooperationspartnern des Anbieters übermittelt werden, sind grundsätzlich ungültig, insofern sie nicht von einer E-Mail-Adresse des Anbieters versandt werden. Gleiches gilt für Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen.
1.6 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines Widerspruchs gegen die AGB des Auftraggebers durch den Anbieter bedarf es nicht.
1.7 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.8 Sollten einzelne Teile dieser AGB ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge.
1.9 Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, soweit im schriftlichen Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2. Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
2.1 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder auch durch mündliche oder elektronische Auftragserteilung zustande. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung oder einer Auftragsbestätigung. Die Annahme des Angebots gilt als Auftragszusage. Das Angebot wir damit zur Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.
2.2 Innerhalb des mit dem Auftraggeber vereinbarten Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Anbieters.
2.3 Der Anbieter ist berechtigt vollständige Aufträge oder Teile davon an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Kooperationspartner abzugeben. Vertragspartner und Ansprechpartner für den Auftraggeber ist und bleibt, soweit nicht anders vereinbart, zu jeder Zeit der Anbieter.
2.4 Alle Leistungen des Anbieters erfolgen gegen Entgelt. Die Einladung des (potenziellen) Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des (potenziellen) Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Der (potenzielle) Auftraggeber erkennt an, dass der Anbieter bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, die in Rechnung gestellt werden, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter alle Informationen und Unterlagen Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) zeitgerecht und vollständig zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website und die von dem Anbieter zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Die Überprüfung, Einhaltung und das Einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages.
Der Auftraggeber wird den Anbieter über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Anbieter wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Detaillierte Informationen hierzu siehe Ziffer 8 Termine und Revisionsfristen.
2.6 Für die rechtliche und insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Leistungen übernimmt der Anbieter keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden.
2.7 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Texte, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert dem Anbieter mit Übersendung oder dem zur Verfügung stellen, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können und dürfen. Der Anbieter haftet im Falle von Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Anbieter oder ein vom Anbieter beauftragter freier Mitarbeiter oder Kooperationspartner, wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Anbieter und alle freien Mitarbeiter und Kooperationspartner des Anbieters schad- und klaglos. Er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Anbieter, dessen Mitarbeiter, freier Mitarbeiter und Kooperationspartner bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Anbieter hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1 Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerke und die Arbeitszwischenergebnisse, sowie auf Entwürfe, Ideen und Konzepte gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht. Der Anbieter ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlauts oder Logos in individueller Form und Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen des Namens bei einer Website, oder einem im Internet zu veröffentlichen Grafikwerk vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum der Name des Anbieters zu nennen. Dies gilt auch bei Grafikarbeiten für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Arbeit.
Enthalten Designvorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
3.2 Der Anbieter räumt dem/der Auftraggeber:in nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vereinbarten Nutzung ein.
Nicht gestattet sind:
- Änderungen oder Bearbeitungen ohne Zustimmung
- Weitergabe an Dritte oder Wiederverkauf
Der Anbieter behält das Urheberrecht an jedem geschaffenen Werk. Dem Anbieter ist es auch gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen, etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Anbieter dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden:
- Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorars das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung oder der Weiterverkauf der erbrachten Designleistungen erfordert eine Angebotsanforderung und die honorarwirksame Zustimmung des Anbieters. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Anbieter ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
- An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrags die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Die Einräumung dieser Rechte darf vom Anbieter nicht verwehrt werden, wenn ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfall zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
- Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
3.3 Der Erwerb von Nutzungsrechten an Leistungen des Anbieters setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Anbieter dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Anbieters, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
4. Honorar und Fälligkeit
4.1 Kostenvoranschläge des Anbieters sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Anbieter schriftlich veranschlagten Kosten übersteigen, wird der Anbieter den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Der Anbieter pausiert die Arbeit, bis der Auftraggeber den höheren Kosten zugestimmt hat, oder eine gesonderte Regelung vereinbart wird. Abgegebene Angebote sind 30 Tage lang bindend ab Angebotsdatum.
4.2 Der Anbieter beginnt mit der Arbeit an Aufträgen erst nach Eingang der Anzahlung in der vereinbarten Höhe, welche im Angebot festgehalten ist. Der Auftraggeber erhält eine Rechnung, auf der die Höhe der Anzahlung vermerkt ist. Die Nutzungsrechte an einer Leistung erwirbt der Auftraggeber jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des Endbetrages. Der Anbieter ist jederzeit, auch vor Abschluss des Auftrags, ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Zahlung des Gesamtbetrags zu fordern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen innerhalb der angegebenen Frist zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug von mindestens 14 Kalendertagen gelten ab Fälligkeit 12 % pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegen zurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei Vertragsstorno nicht zurücküberwiesen.
4.3 Preisänderungen und Indexanpassung
Die Anbieterin ist berechtigt, ihre Stundensätze jährlich entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index) anzupassen. Eine Anpassung erfolgt nur, wenn der Indexwert gegenüber dem bei Vertragsbeginn oder der letzten Anpassung maßgeblichen Indexwert um mindestens 5 % gestiegen ist. Die Anpassung gilt ab dem 1. des Folgemonats nach Veröffentlichung des neuen Indexwerts. Eine gesonderte Ankündigung ist nicht erforderlich. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits beauftragte und schriftlich bestätigte Einzelprojekte.
4.4 Umsatzsteuer
Der Anbieter nennt grundsätzlich nur Nettopreise. Je nach Unternehmenssitz des Auftraggebers sind ggf. Umsatzsteuerangaben auf der Rechnung ausgewiesen, falls nicht, ist der Auftraggeber für die Besteuerung verantwortlich – ein entsprechender Hinweis befindet sich auf der jeweiligen Rechnung.
4.5 Abrechnung bei Verzögerung durch den Auftraggeber
Ist die Anbieterin mit ihren Leistungen vertragsgemäß fertiggestellt, kann die Abschlussrechnung gestellt werden – auch dann, wenn die Projektfertigstellung (z. B. der Go-Live einer Website) aufgrund ausstehender Mitwirkung des/der Auftraggeber:in (z. B. fehlende Inhalte, Freigaben oder Zugänge) nicht erfolgen kann. Spätestens 30 Kalendertage nach Erbringung der vereinbarten Leistungen ist der Endbetrag fällig, unabhängig vom tatsächlichen Projektabschluss oder Go-Live. Etwaige Restleistungen oder abschließende Umsetzungen können nach Zahlung des Endbetrags nachgeholt werden.
4.6 Wiedereinarbeitung bei Projektunterbrechung
Kommt es im Projektverlauf zu Verzögerungen oder Unterbrechungen, die vom/von der Auftraggeber:in zu vertreten sind (z. B. durch ausbleibende Freigaben, fehlende Inhalte oder Rückmeldungen), behält sich die Anbieterin vor, ein Wiedereinarbeitungshonorar in Höhe von bis zu 2 Stunden zum jeweils gültigen Stundensatz zu verrechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Unterbrechung von mehr als 25 Werktagen eine erneute inhaltliche Einarbeitung, technische Prüfung oder organisatorische Abstimmung erfordert.
5. Termine und Revisionsfristen
5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Anbieter schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Anbieters aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z. B. durch Ereignisse höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse, oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt bei Verzögerungen von Seite des Auftraggebers bei der Bereitstellung von Unterlagen, Inhalten oder bei der Entscheidungsfindung.
5.3 Sofern solche in Abs. 5.2 genannte Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Befindet sich der Anbieter in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Anbieter schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzug des Auftraggebers kann der Anbieter den Vertrag ohne Fristeinhaltung stornieren und ist berechtigt, ein angemessenes Honorar für die bisher erbrachten Leistungen zu verlangen.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Anbieter erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Anbieters enthalten sind.
5.6 Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Anbieter zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Anbieter geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Anbieter auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Anbieter für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Anbieter hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
5.7 Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Anbieter in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.
5.8 Der Anbieter verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Anbieter die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d. h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Anbieter verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
5.9 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Anbieter erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Anbieter wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.10 Der Auftraggeber wird den Anbieter bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind dem Anbieter vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
Wir räumen dem Auftraggeber eine Revisionsfrist für grafische Arbeiten von 3 Werktagen ein. Allfällige Änderungen, die sich nach der Revisionsfrist herausstellen, werden gegen Entgelt durchgeführt.
Die Abnahme der erbrachten Leistung hat spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
Allfällige Änderungen, die sich nach der Revisionsfrist herausstellen, werden gegen Entgelt durchgeführt.
6. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
6.1 Der Anbieter gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Insbesondere ist es dem Anbieter nicht gestattet, ihm überlassene Auftraggeber-Unterlagen unbeteiligten Dritten zugänglich zu machen ohne dessen Einwilligung. Dies gilt ebenso für die Mitarbeiter des Anbieters. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Anbieter – sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind – auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben.
6.2 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
6.3 Die mit dem Anbieter verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
7. Kündigung
Bei Projektabbruch durch den/die Auftraggeber:in sind die bis dahin erbrachten Leistungen samt angefallener Aufwände zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Arbeit wird anteilig berechnet.
Bereits geleistete Anzahlungen werden bei einer Kündigung nicht zurücküberwiesen.
8. Höhere Gewalt
8.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
9. Sonstiges
9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
10. Datenschutz / Geheimhaltung
10.1 Der Anbieter wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Anbieter erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der Anbieter verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10.2 Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
10.3 Die rechtlichen Anforderungen der DSGVO an Websites können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Die Überprüfung, Einhaltung und das Einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages. Dem Auftraggeber wird daher empfohlen, eine anwaltliche Schlussprüfung bei einem Anwalt seiner Wahl durchführen zu lassen.
Wünscht der Auftraggeber eine Überprüfung durch einen Datenschutzexperten, so werden die erforderlichen Arbeiten nach Maßgabe des vereinbarten, ersatzweise des ortsüblichen und angemessenen Stundensatzes, zusätzlich berechnet.
10.4 Alle im Zuge der Zusammenarbeit erhaltenen Daten und Informationen werden vertraulich behandelt. Auf die Datenschutzerklärung wird ausdrücklich verwiesen.